Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Alle Leistungen und Lieferungen der ThermoExpert Deutschland GmbH werden ausschließlich auf Grundlage des konkreten Vertrages in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) erbracht. Mit der Erteilung des Auftrags durch den Kunden, spätestens mit der Entgegennahme der Liefergegenstände, erkennt der Kunde die alleinige Verbindlichkeit dieser AGB an. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen oder wir in Kenntnis entgegenstehender AGB Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen oder annehmen.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
Angebote, Vertragsschluss und Vertragsinhalt
1) Unsere Vertragsangebote sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen.
2) Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche, mit der Bestellung des Kunden übereinstimmende Auftragsbestätigung, spätestens durch eine Lieferung durch uns, zustande. Mündliche Erklärungen bedürfen insoweit zu ihrer Wirksamkeit einer Bestätigung in Textform.
Für den Umfang der von uns geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung (einschließlich dieser AGB) maßgebend. Eine Auftragsbestätigung, die inhaltlich von der Bestellung des Kunden abweicht, gilt von diesem als angenommen, sofern der Kunde ihr nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang widerspricht.
Soll der Liefergegenstand besonderen Zwecken des Kunden dienen oder besondere Erfordernisse aufweisen, so werden diese Zweckbestimmung bzw. die Erfordernisse nur Vertragsinhalt, wenn sie vom Kunden im Auftrag ausdrücklich und vollständig bezeichnet und von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.
Die Inbetriebnahme der von uns gelieferten Sachen ist nur dann von uns geschuldet, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung bestätigt wird.
Wir behalten uns Änderungen des dem Angebot zugrunde liegenden technischen Konzepts vor, sofern dadurch die Leistung und Qualität des angebotenen Liefergegenstandes sowie etwa vereinbarte Zweckbestimmungen nicht beeinträchtigt werden. Über solche Änderungen wird der Kunde von uns binnen einer Woche nach der Änderung des Konzepts schriftlich informiert.
III. Unterlagen / Dokumentationen
Wir behalten uns alle Rechte an von den uns zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Informationen und sonstigen Unterlagen vor, außer diese sind ausdrücklich für die Inbetriebnahme oder den Betrieb des Vertragsgegenstandes oder für Werbezwecke vorgesehen. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Informationen und sonstigen Unterlagen, die nicht ausdrücklich für die Inbetriebnahme oder den Betrieb des Vertragsgegenstandes oder für Werbezwecke vorgesehen sind, dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nur für die vertraglichen Zwecke einsetzen und uns auf unsere Aufforderung hin zurückzugeben, soweit sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und unter Beachtung etwa bestehender Aufbewahrungspflichten nicht mehr benötigt werden. Vorhandene Kopien sind von Kunden zu vernichten.
Alle von uns übermittelten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Informationen, sonstige Unterlagen und Gewichts- und Maßangaben enthalten ungefähre Angaben. Sie sind daher nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet werden.
IV. Lieferbedingungen
Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgen unsere Lieferungen FCA Stapelfeld (Brookstieg 1) gemäß Incoterms 2020. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Liefergegenstände an den Logistikdienstleister (Spediteur oder Frachtführer) auf den Kunden über.
Erklären wir uns auf Wunsch des Kunden bereit, den Transport der Liefergegenstände zu einem anderen Lieferort zu organisieren, erfolgt unsere Lieferung weiterhin FCA gemäß Incoterms 2020. Kosten und Risiko eines solchen Transports der Liefergegenstände zum Lieferort trägt der Käufer. Von unserer Seite erhöht sich der Warenpreis um eine zum Zeitpunkt des Versands gültige Versandkostenpauschale auf Basis einer Standardverpackung; Sonderverpackungen und Spezialtransporte (bspw. Expressversand) werden gesondert berechnet. Eine Versicherung gegen Transport- und Feuerschaden sowie Zerstörung der Liefergegenstände während des Transports erfolgt nur im Falle eines dahingehenden Verlangens des Kunden auf dessen Kosten; uns trifft insoweit keine Verpflichtung zur Versicherung der Liefergegenstände.
Versendungen ins Ausland erfolgen ausschließlich auf Basis der nachfolgenden Bedingungen:
Liegt der Bestimmungsort innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums, so erfolgt die Lieferung frachtfrei, entsprechend der Klausel CPT der INCOTERMS.
Liegt der Bestimmungsort außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums, so erfolgt die Lieferung unverzollt, entsprechend der Klausel DAP der [■].
Teillieferungen sind zulässig, soweit (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Liefergegenstände sichergestellt ist, und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
V. Lieferzeit und Verzug
Von uns mitgeteilte Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn (i) sie von uns in der Auftragsbestätigung als verbindlich gekennzeichnet werden, der Kunde uns alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen/Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt und er etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß geleistet hat.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Sendung zum vereinbarten Lieferzeitpunkt zur Abholung bereit gestellt Wurde ein Versand an den Kunden vereinbart, ist die Lieferzeit eingehalten, wenn die Sendung zum vereinbarten Lieferzeitpunkt bereit gestellt und das Transportunternehmen mit der Abholung beauftragt wurde. Bei später vom Kunden erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
Störungen in unserer Produktion, bei der Erbringung unserer Leistungen und/oder bei dem Transport der Sendung zum Kunden, die auf dem Corona-Virus oder anderen Ereignissen höherer Gewalt beruhen (zum Beispiel Krieg, Terrorakte, Epidemien, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Räumlichkeiten, behördliche Maßnahmen, Energie-, Material- oder Rohstoffmangel, Feuer- und Explosionsschäden, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Hoheitsakte (ob rechtmäßig oder unrechtmäßig), von uns nicht zu vertreten sind, und uns die Erfüllung der Lieferverpflichtung vorübergehend unmöglich machen oder erheblich erschweren, entbinden uns für die Dauer der Störung von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Wir sind nicht verpflichtet, während der Störung Ersatzware bei Dritten zu beschaffen. Etwa vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Wir werden den Kunden von dem Eintritt und dem Ende der Störung in angemessener Weise alsbald unterrichten. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, sind der Kunde und wir berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zurückzutreten.
Unsere Verpflichtung zur Lieferung solcher Liefergegenstände, für die wir Rohmaterialien und/oder Komponenten von Zulieferern beziehen, steht unter dem Vorbehalt einer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
Der Kunde trägt die Mehrkosten einer durch ihn verursachten Unterbrechung oder Verzögerung der von uns geschuldeten Leistungen.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige ihm obliegende Mitwirkungshandlungen, so sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder – im Falle des Vorliegens einer Pflichtverletzung des Kunden – vom Vertrag zurückzutreten. Der Lagerschein oder die Übernahmebescheinigung des Spediteurs gelten in diesem Fall als Belege für die vertragsgemäße Lieferung.
VI. Preise und Zahlungsbedingungen
Wird bei Abruf- oder Terminaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes von dem Kunden nur ein Teil der vereinbarten Menge abgenommen, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder für den gelieferten Teil den für diese Losgröße geltenden Preis zu berechnen oder zusätzlich die noch nicht abgerufene Menge zu liefern und zu
Sofern vertraglich nicht anderweitig vereinbart, sind unsere Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, von dem Kunden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Wir sind außerdem berechtigt, die Schadenspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB und einen ggf. entstandenen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
Eine Zahlung per Banküberweisung gilt erst dann als erfolgt, wenn uns der Betrag unwiderruflich und ohne jeden Abzug auf dem von uns angegebenen Konto gutgeschrieben wurde.
Befindet sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen im Verzug und wird dadurch unsere Lieferung oder Leistung verzögert, sind die Zahlungen so zu leisten, als ob die Verzögerung nicht eingetreten wäre.
Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder der Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Vertrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
Wird für uns nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, sind wir berechtigt, noch ausstehende oder zukünftige Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder anderweitige Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder anderweitigen Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so können wir die Lieferungen bis zur Erbringung der Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen einstellen oder von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt uns unbenommen.
Wir sind berechtigt, für Teillieferungen im Sinne von Ziffer IV.4 dieser AGB Teilrechnungen zu stellen.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Sachen („Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Erfüllt der Kunde eine unserer aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen innerhalb der vereinbarten Zeit nicht oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Kunde ist dann verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Gefahr und seine Kosten an unserem Geschäftssitz (Stapelfeld) an uns herauszugeben.
Der Kunde ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern. Soweit der Abnehmer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände weiterveräußert, tritt er die hieraus entstehende Forderung, begrenzt auf unsere Ansprüche aus der Lieferung der Vorbehaltsware, hiermit an uns ab, gleich ob die Veräußerung ohne oder nach erfolgter Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung Die ThermoExpert Deutschland GmbH nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen eigenständig einzuziehen, ist aber zu einer unverzüglichen Weiterleistung der insoweit erhaltenen Zahlungen an uns verpflichtet, wobei im Fall von Teilzahlungen die Zahlungen als auf den abgetretenen Forderungsteil geleistet gelten, bis unsere Ansprüche vollständig erfüllt sind. Wir können diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise der Zahlung, uns gegenüber in Verzug gerät; im Fall des Widerrufs der Ermächtigung sind wir berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen.
Der Kunde ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, die Vorbehaltsware im üblichen Umfang gegen Verlust und Untergangzu versichern, sie – soweit möglich, als unser Eigentum zu kennzeichnen und sorgfältig zu behandeln.
Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über alle Vorkommnisse zu unterrichten, die unser Eigentum gefährden (insbes. Pfändungen, Verfügungen, Beschlagnahmungen) und uns unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu überlassen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne dass uns aus der Verarbeitung Verpflichtungen entstehen. Soweit eineVerarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen erfolgt, steht uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung zu. Falls der Kunde das alleinige Eigentum an der neu hergestellten Sache erwirbt, besteht Einigkeit, dass uns der Kunde Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der übrigen verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sachen einräumt und diesen Miteigentumsanteil treuhänderisch und unentgeltlich für uns verwaltet.
Übersteigt der Wert unserer Sicherung nach den Regelungen in dieser Ziffer VII die Höhe unserer Forderung um mehr als 30%, werden wir auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl unverzüglich Sicherheiten in einem Umfang freigeben, sodass die verbleibende Sicherheit maximal 130% unserer Forderungen beträgt.
Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise der Zahlung, uns gegenüber in Verzug, so können wir – unbeschadet sonstiger Rechte – nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Treten wir vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen anderweitig zu verwerten. In Falle eines Herausgabeverlangens wird der Kunde uns oder unserem Beauftragten sofort Zugang zu der Vorbehaltsware gewähren und diese herausgeben.
Gewährleistung
Die von uns gelieferten Liefergegenstände sind bereits frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang einer zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Die vereinbarte Beschaffenheit bemisst sich ausschließlich nach den in Textform getroffenen, konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.
Mängel der gelieferten Sachen werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung behoben. Wir tragen alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht daraus resultieren, dass die Sache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Werden Heizleiter, Thermoelemente und Beheizungslösungen, nach Gefahrübergang unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt, so wird vermutet, dass die Beeinträchtigung durch den gewöhnlichen Verschleiß bedingt ist, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder der Art der Beeinträchtigung unvereinbar. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein erhöhter Verschleiß daraus resultiert, dass die von uns gelieferten Produkte außerhalb Ihrer Grenzen betrieben werden.
Eine Gewährleistung für anwendungsbezogene Funktionen übernehmen wir nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Kunden von uns überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden
Ein offensichtlicher Mangel ist uns vom Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Sache in Textform anzeigen, andernfalls ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Handelt es sich um einen nicht offensichtlichen Mangel, hat uns der Kunde diesen Mangel spätestens eine Woche nach seiner Entdeckung in Textform anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Mangelanzeige. Die Regelungen des 377 HGB bleiben unberührt. Bei jeder Mängelrüge steht uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Kunde uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Wir können von dem Kunden auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an uns auf unsere Kosten zurücksendet.
Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit; sowie für von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig und oder vorsätzlich verursachte sonstige Schäden. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Auch gesetzliche Sonderregelungen (z.B. § 438 Abs. 3 BGB, § 444 BGB) bleiben unberührt.
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach § 445 b BGB bleibt von der vorstehenden Ziffer VIII.5 unberührt. Der Lieferregress nach §§ 445a, 445b BGB ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Kunde es versäumt, seinen Kunden auf die gewöhnliche Verschleißdauer von Thermoelementen, Heizleitern und Beheizungslösungen hinzuweisen und er hierdurch gegenüber seinem Kunden ersatzpflichtig wird.
Haftungsbeschränkung
1) Wir haften nicht für Schäden, welche daraus resultieren, dass von uns auf vom Kunden übergebenen oder geprüften Zeichnungen, Vorlagen, Berechnungen und Ähnlichem basierende Leistungen erbracht wurden. Soweit für uns erkennbar, werden wir den Kunden so schnell wie möglich auf die Unmöglichkeit einer technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
2) Für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) ist unsere Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die dem Käufer eine Rechtsposition verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, sowie solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3) Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von anderen als den in Ziffer IX. 2 genannten Pflichten aus dem Vertrag.
4) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz unberührt; insbesondere haften wir bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
5) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen in Ziffern IX.2 und IX.3 gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz), schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch uns, von uns abgegebener Garantien oder von uns arglistig verschwiegenen Mängeln.
6) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
7) Der Kunde ist verpflichtet, uns einen geltend gemachten Schaden zu belegen. Etwaige in den Bedingungen des Käufers vorgesehene Vertragsstrafen und/oder Schadenspauschalen finden keine Anwendung (vgl. Ziffer I. 1 dieser AGB).
8) Veräußert der Kunde einen Liefergegenstand weiter, so stellt er uns im Innenverhältnis von Produkthaftungs- und etwaigen anderen Ansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler/Mangel verantwortlich ist.
Montage, Inbetriebnahme
Sofern eine Montage (und Inbetriebnahme) der Liefergegenstände Vertragsbestandteil ist, gelten ergänzend die Bedingungen dieser Ziffer X:
Der Kunde ist für die sachgemäße Lagerung der Sachen an oder in der Nähe des Ortes der Inbetriebnahme verantwortlich. Jedes während der Lagerung abhanden gekommene, beschädigte oder untergegangene Teil wird von uns nach unserem Ermessen auf Kosten des Kunden repariert oder ersetzt.
Alle Vorbereitungsarbeiten müssen gemäß der von uns mit ausreichendem Vorlauf mitgeteilten Vorgaben termingerecht durchgeführt und beendet sein. Der Montageplatz ist uns ungehindert zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen. Unser Montagepersonal soll erst dann angefordert werden, wenn sämtliche Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind oder sichergestellt ist, dass die Vorbereitungsarbeiten zum vereinbarten Termin abgeschlossen sein werden.
Die für die Montage oder Inbetriebnahme vorgesehenen Liefergegenstände müssen zum vereinbarten Zeitpunkt in einwandfreiem Zustand zur Verfügung stehen.
In dem Fall, dass eine der unter den vorstehenden Ziffern X.2 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, oder dass wir die Inbetriebnahme- und Montagearbeiten aus Gründen unterbrechen müssen, die uns nicht zuzurechnen sind, verlängert sich die vereinbarte Zeit zur Erbringung dieser Leistungen entsprechend. Sämtliche zusätzliche Kosten, die aus diesen Gründen entstehen, gehen zulasten des Kunden.
Exportkontrolle
Soweit die Lieferung oder Ausfuhr der Sachen der Genehmigung deutscher und/oder ausländischer Behörden und/oder internationaler Institutionen bedarf, stehen unsere Angebote unter dem Vorbehalt der Erteilung dieser Genehmigung. Der Kunde ist für die Einholung dieser Genehmigung verantwortlich, wobei wir ihn im erforderlichen Umfang, insbesondere durch Erteilung von Bescheinigungen und Bestätigungen, unterstützen.
Schlussbestimmungen
Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Redits oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sollte eine Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, wird hierdurch nicht die Wirksamkeit der Vereinbarungen im Übrigen betroffen. In diesem Fall gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Regelung Gewolltem wirtschaftlich am nächsten kommt.
Eine Abtretung von Forderungen (mit Ausnahme von Geldforderungen) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Ebenso bedarf die Aufhebung des Textformerfordernisses einer Vereinbarung in Textform.
ThermoExpert Deutschland GmbH
Brookstieg 13
D-22145 Stapelfeld
Tel. (040) 67 10 22 8-0
Fax (040) 67 10 22 8-20
http://www.thermoexpert.de
Email: welcome@thermoexpert.de
Geschäftsführer:
Andreas Helf, Heiko Gevert
Sitz der Gesellschaft: Stapelfeld,
Eingetragen beim Amtsgericht
Lübeck, HRB 12446 HL
Bankverbindung:
Raiffeisenbank Südstormarn Mölln eG
Kto.-Nr. 532363, BLZ 200 691 77
IBAN: DE46 2006 9177 0000 5323 63
BIC: GENODEF1 GRS
Ust-IDNr. DE 285 410 793
Stand: April 2023